Gemeinderatsbeschluss

 

Der Gemeinderat beschloss am 28.06.2011 (Beschluss-Nr. 08-13/2011) die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Niederzimmern. Die Rechtsaufsicht im Landratsamt Weimarer Land hat am 11.07.2011 die Eingangsbestätigung erteilt. Die Satzung wird nachfolgend bekannt gemacht.

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Niederzimmern
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22.06.2011 (GVBl. Nr. 6, S. 99), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), der §§ 18, 20 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105) erlässt die Gemeinde Niederzimmern die folgende Satzung:

Artikel 1
Die Satzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Niederzimmern vom 27.01.2011, veröffentlicht im Grammetalboten am 12.02.2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 wird der Abs. 4 gestrichen.
2. in § 8 wird folgender Abs. 4 neu angefügt:
(4) Maßgebend für die Berechnung der Benutzungsgebühr nach Abs. 2, ist der 1. des Monats, in dem das Kind das 2. Lebensjahr vollendet.
3. § 10 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Diese Satzung tritt am 01.03.2011 in Kraft.

Artikel 2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.03.2011 in Kraft.

Niederzimmern, d. 16.08.2011

Gemeinde Niederzimmern

gez.
Schmidt-Rose
Bürgermeister

Beschlüsse der GR-Sitzung vom 09.08.2011
Beschl.Nr.: 01-14/11: Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 26.08.2011
Beschl.Nr.: 02-14/11: Der Gemeinderat beschließt die Vergabe des Auftrages zur Sanierung der Straße "Sülzenanger" entsprechend der vorliegenden Angebotsauswertung an die Fa. Thomas Bau GmbH Weimar.
Beschl.Nr.: 03-14/11: Der Gemeinderat beschließt die Vergabe des Auftrages zur Lieferung eines Rettungsbootes entsprechend der vorliegenden Angebotsauswertung an die Fa. Brandschutztechnik Müller.
Beschl.Nr.: 04-14/11: Der Gemeinderat beschließt die Rücknahme der Klage im Rechtsstreit AVV ./. Gemeinde Niederzimmern.
Begründung:
Der Klagegrund zur Straßenentwässerungsregelung ist weggefallen.
Beschl.Nr.: 05-14/11: Der Gemeinderat beschließt die Zustimmung zur Resolution des Gemeinde- und Städtebundes zum Thüringer Finanzausgleichsgesetz 2012.
Beschl.Nr.: 06-14/11: Der Gemeinderat legt für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen folgende Satzungsart fest:
einmalige Beiträge.
Begründung:
Aufgrund des 7. Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes müssen die Kommunen jetzt Straßenausbaubeiträge erheben. Bis März 2012 muss eine gültige Satzung vorliegen.
Beschl.Nr.: 07-14/11: Grundstücksangelegenheiten