Der
Gemeinderat beschloss am 28.06.2011 (Beschluss-Nr. 08-13/2011) die 1.
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft
und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Niederzimmern.
Die Rechtsaufsicht im Landratsamt Weimarer Land hat am 11.07.2011 die
Eingangsbestätigung erteilt. Die Satzung wird nachfolgend bekannt
gemacht.
1.
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft
und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Niederzimmern
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer
Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom
28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 22.06.2011 (GVBl. Nr. 6, S. 99), der §§ 2, 10 und
12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung
der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61), des § 90 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung
der Neubekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt
geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S.
1696), der §§ 18, 20 des Thüringer Gesetzes über die
Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und
in Tagespflege (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKitaG)
vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Art.
1 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105) erlässt die Gemeinde
Niederzimmern die folgende Satzung:
Artikel
1
Die Satzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für
die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft
und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Niederzimmern
vom 27.01.2011, veröffentlicht im Grammetalboten am 12.02.2011, wird
wie folgt geändert:
1. In § 7 wird der Abs. 4 gestrichen.
2. in § 8 wird folgender Abs. 4 neu angefügt:
(4) Maßgebend für die Berechnung der Benutzungsgebühr
nach Abs. 2, ist der 1. des Monats, in dem das Kind das 2. Lebensjahr
vollendet.
3. § 10 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Diese Satzung tritt am 01.03.2011 in Kraft.
Artikel
2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.03.2011 in Kraft.
Niederzimmern,
d. 16.08.2011
Gemeinde
Niederzimmern
gez.
Schmidt-Rose
Bürgermeister
Beschlüsse
der GR-Sitzung vom 09.08.2011
Beschl.Nr.: 01-14/11: Genehmigung der Niederschrift der Sitzung
vom 26.08.2011
Beschl.Nr.: 02-14/11: Der Gemeinderat beschließt die Vergabe
des Auftrages zur Sanierung der Straße "Sülzenanger"
entsprechend der vorliegenden Angebotsauswertung an die Fa. Thomas Bau
GmbH Weimar.
Beschl.Nr.: 03-14/11: Der Gemeinderat beschließt die Vergabe
des Auftrages zur Lieferung eines Rettungsbootes entsprechend der vorliegenden
Angebotsauswertung an die Fa. Brandschutztechnik Müller.
Beschl.Nr.: 04-14/11: Der Gemeinderat beschließt die Rücknahme
der Klage im Rechtsstreit AVV ./. Gemeinde Niederzimmern.
Begründung:
Der Klagegrund zur Straßenentwässerungsregelung ist weggefallen.
Beschl.Nr.: 05-14/11: Der Gemeinderat beschließt die Zustimmung
zur Resolution des Gemeinde- und Städtebundes zum Thüringer
Finanzausgleichsgesetz 2012.
Beschl.Nr.: 06-14/11: Der Gemeinderat legt für die Erhebung
von Straßenausbaubeiträgen folgende Satzungsart fest:
einmalige Beiträge.
Begründung:
Aufgrund des 7. Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes
müssen die Kommunen jetzt Straßenausbaubeiträge erheben.
Bis März 2012 muss eine gültige Satzung vorliegen.
Beschl.Nr.: 07-14/11: Grundstücksangelegenheiten
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